Satzung

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Satzung des Anglerverein Neuenburg am Rhein

1 Name, Sitz

Der am 7. April 1962 gegründete Verein führt den Namen Anglerverein Neuenburg e.V.
Er hat seinen Sitz in 79395 Neuenburg und ist unter der Nr. 300054 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Müllheim eingetragen.

1.2 Der Gerichtsstand für beide Teile ist 79395 Müllheim.

2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dazu gehören die Hege und Pflege der Fischgewässer und entsprechende Erhaltung des eimischen Fischbestandes. Der Anglerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Einsatz für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit setzt sich der Verein für die Erhaltung der Volksgesundheit und der Umwelt ein.

Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen. Darüber hinaus verfolgt der Verein durch Hinführung der Jugend zu Natur- und Gewässerschutz eine aktive Jugendarbeit.

3 Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein ist neutral gegenüber jeglicher sozialer Stellung, Nationalität, Rasse, Glauben und politischer Überzeugung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins dürfen aus Vereinsmitteln keine Zuwendungen erhalten.

4 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung, bestehende Ordnungen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Durchführung ihrer Aufgaben beschlossen werden. Die Ordnungen und Beschlüsse dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die vorgesehene Änderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung in Kurzform zur Kenntnis zu bringen. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrem Beschluss einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen. Die Ordnungen werden den Mitgliedern zugestellt oder in der folgenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

4.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person, die unbescholten ist und an der Aufgabenerfüllung des Vereins (siehe §3) mitarbeiten will. Der Verein hat jugendliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Jugendliche sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Danach gelten sie als ordentliche Mitglieder.

6 Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein zurückgewiesener Antrag kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneut vorgelegt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung offen zu legen. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt. Bei vorübergehend passiven Mitgliedern wird bei Wiedereintritt ebenfalls eine Aufnahmegebühr fällig.
Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und wird auf diese verpflichtet.

7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

-durch Austritt. Dieser kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

-durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn eine Mitgliedgegen die Regeln der Satzung, gegen Sitte und Anstand grobverstoßen hat,wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwergeschädigt hat,wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn es gegen allgemeingültige fischereirechtliche Vorschriften auch des Vereins oder gegen den Tier- und Naturschutz verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat, wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen im Verzug ist.

Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor diesem Beschluss hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen zugeben.

Mit dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Abzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

8 Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern,

b) Verweis mit oder ohne Auflagen,

c) Verwarnung mit oder ohne Auflagen,

d) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Antrags- und stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Sie heben alle gleiche Rechte und Pflichten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins sowie die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu wahren.

Die Tätigkeit aller Mitglieder ist ehrenamtlich. Durch die Ausübung der Tätigkeit für den Verein unmittelbar entstandenen Auslagen können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten erstattet werden.

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Unterkunftshütten und Einrichtungen des Vereins an den Vereinsgewässern zu benutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen fischereiwaidgerecht auszuüben sowie auf die Befolgung aller Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen.

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern, die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

d) die Fischereiprüfung abzulegen.

e) die sonstigen „Bestimmungen für die Mitglieder des AV Neuenburg“ in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Satzung, ebenso das „ Merkblatt für die Ausübung der Fischerei in den Gewässern der Stadt Neuenburg am Rhein“.

Dies gilt auch für die vom Vorstand erlassenen Ordnungen.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen rückständig sind.

Die von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung beschlossenen Beiträge sind an den Rechner jährlich bis spätestens 15. Januar im Voraus zu entrichten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, beim Erwerb des jährlichen Angelerlaubnisscheins seinen gültigen Fischereischein vorzulegen, jeder Wohnungswechsel eines Mitglieds ist dem Vorstand sofort schriftlich zu melden.

10 Tier- und Naturschutz

Jedes Mitglied erhält mit der Satzung die derzeit geltenden Bestimmungen über den Gewässerschutz, den Tier- und Naturschutz und die Fischerei und wird auf die Erhaltung aller Bestimmungen verpflichtet.

11 Leitung des Vereins Vorstand

Die Leitung des Vereins besteht aus :

dem ersten Vorstandssprecher
dem zweiten Vorstandssprecher
dem dritten Vorstandssprecher
dem Vorstand Schatzmeister/ Rechner
dem Vorstand Schriftführer
dem Vorstand Gewässerwart
dem Vorstand Jugendwart
dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand kann in einer laufenden Wahlperiode stellvertretende Vorstände berufen.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und vom 1. Vorstandssprecher zu unterzeichnen.

12 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorstandssprecher geleitet und findet alljährlich im Monat Januar statt.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ins besonders :

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes.

b) ----------

c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.

d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Abschlussberichts.

e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss.

f) Entgegennahme des Berichts für das folgende Jahr.

g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

i) Beratung eingehender Anträge.

j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.

k) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstandssprecher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es nötig ist, in der Regel einmal im Jahr.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangen. Sie muss längstens 5 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Für Beschlüsse und soweit zum Verständnis über das Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen.

Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

13 Rechtsweg

Das Beschreiten des Rechtsweges gegen den Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist zulässig.

14 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt.

Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Führung der Kasse und der Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen werden muss, unter Anfügen einer Tagesordnung mit dem Punkt „Auflösung des Vereins“ und mit der Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von. Den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Neuenburg.

Die Stadt Neuenburg ist verpflichtet, das Vereinsvermögen für 5 Jahre zu asservieren.

Wird innerhalb von 5 Jahren nach Auflösung ein neuer als Steuerbegünstigter anerkannter Verein gegründet, so ist diesem das Vermögen zu übergeben. Wurde innerhalb dieser Zeit kein neuer Verein gegründet, so ist die Stadt Neuenburg verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Hege und Pflege der heimischen Fischarten, für den Naturschutz und die Landschaftspflege zu verwenden.

16 Schluss

Soweit die Satzung keine weiteren Vorschriften enthält, richten sich die Verhältnisse des Vereins nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung genehmigt.

79395 Neuenburg am Rhein, den 15. April 2013

Anglerverein Neuenburg am Rhein

Der Vorstand

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